Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Rechtsverordnung einen Alarmdienst einzurichten. Die Rechtsverordnung bestimmt die Meldestellen und das Meldeverfahren. § 56 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 59
LWaKüG M-VAlarmdienst, Verordnungsermächtigung
Kapitel 4 Gewässeraufsicht
Stand 2026-03-24