(zu § 87 WHG)
(1)
Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.
(2)
In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete (§ 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) und Duldungs- und Gestattungspflichten (§§ 92 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) einzutragen.