(1)
Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltenden Stauhöhen deutlich angegeben sind. Sind Auswirkungen auf das öffentliche Interesse und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbehalt des Widerrufs Befreiung im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung erteilen. Staumarken sind an das amtliche Höhenfestpunktnetz anzuschließen und ihre Höhen im amtlichen Höhensystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.
(2)
Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Marken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen anordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehalten werden müssen.
(3)
Die Staumarke wird von der Wasserbehörde oder von einem von ihr beauftragten Dritten gesetzt und verändert, die hierüber ein Protokoll in schriftlicher oder elektronischer Form aufnehmen. Der Stauberechtigte ist hinzuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Schäden.
(4)
Stauberechtigte und Betreiber haben dafür zu sorgen, dass die Staumarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltliche Arbeitshilfe zu stellen. Staumarken dürfen nicht ohne Zustimmung der Wasserbehörde entfernt oder verändert werden.
(5)
Die Kosten des Setzens, Versetzens, Erneuerns oder Erhaltens einer Staumarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte.