Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist, eine Gewässerbenutzung verbunden, entscheidet die Immissionsschutzbehörde anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Satz 1 gilt auch für Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte c mit einem G gekennzeichnet sind und die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
§ 83
LWaKüG M-VKoordinierung von Verfahren
Verfahren, Enteignung
Stand 2026-03-24