(1)
Auf dem Strand ist es verboten:
1.
Sand, Kies, Geröll oder Steine zu entnehmen; ausgenommen sind Steine für den eigenen Bedarf in geringen Mengen,
2.
Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten, ausgenommen ist das Anlanden und Auflegen von Booten der Küstenfischerei, motorlosen Sportbooten und von Sportbooten, die zwar mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren Nutzung jedoch sportbootführerscheinfrei zulässig ist, auf eigene Gefahr,
3.
Abgrabungen, Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen,
4.
mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,
5.
Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen.
Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 gilt auch für den Vorstrand. Satz 1 Nummer 1 findet für Schutzdünen entsprechend Anwendung. Darüber hinaus ist es verboten, auf Schutzdünen schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen.
(2)
Auf der durch Küstenschutzanlagen gesicherten Steilküste und innerhalb eines Bereiches von 50 Metern landwärts der Böschungsoberkante gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend. Die wesentliche Veränderung, Beseitigung oder Beschädigung schützenden Bewuchses ist verboten.
(3)
Die Wasserbehörde kann von den Verboten der Absätze 1 und 2 Ausnahmen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen, wenn die Belange des Küstenschutzes nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus kann die Wasserbehörde die Verlegung von Leitungen im Bereich von Schutzdünen zulassen, wenn dies mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar ist.
(4)
Die Gemeinden dürfen, als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, für einen zum Gemeindegebiet gehörenden Strand im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen der Küstenschutzanlagen durch Satzung Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 für den saisonalen Badebetrieb und die Fischerei zulassen.
(5)
Die Wasserbehörde kann über die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 und nach § 47 Absatz 2 hinaus zur Wahrung der Belange des Küstenschutzes weitere Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, den Küstenschutz zu gefährden, insbesondere die Nutzung und Benutzung des Strandes, des Vorstrandes, der Schutzdünen, des Vorlandes und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder untersagen.