(zu § 25 und § 26 WHG)
(1)
Jede Person darf auf eigene Gefahr unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken sowie des Einflussbereichs oberhalb und unterhalb wasserwirtschaftlicher Anlagen, von denen mindestens dreißig Meter Abstand zu halten ist, unentgeltlich zum Baden, nicht motorisierten Eissport, Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und zum Tauchen ohne Atemgeräte benutzen. Das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen, ist dem Gemeingebrauch nach Maßgabe des Satz 1 gleichgestellt. Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Wasserfahrzeuge um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden. Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2)
Unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes darf
1.
Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
2.
Wasser zur Speisung von Viehtränken für Weidehaltung entnommen werden,
3.
Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, schädliche Veränderungen des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der ordnungsgemäße Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird; die Benutzung ist der Wasserbehörde anzuzeigen.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für das Befahren von Seen, die weder im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen noch von einem Gewässer durchflossen werden.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anlieger sind, sowie auf Betriebsgrundstücken. Sie gelten ferner nicht für Schilf- und Röhrichtbestände innerhalb der Gewässer.
(5)
Die Wasserbehörde kann an Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken den Gemeingebrauch zulassen. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
(6)
Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushaltes den Gemeingebrauch und den Eigentümer- oder den Anliegergebrauch durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen.
(7)
Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen über Absatz 1 Satz 2 hinaus durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die Zulassung ist widerruflich; sie kann befristet werden. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und der Wasserschutzpolizei können motorgetriebene Wasserfahrzeuge eingesetzt werden, ohne dass es einer Zulassung bedarf.