(1)Die Gemeinden haben im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung).Die Versorgungspflicht besteht nicht,
1.wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und
2.bei der Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
(2)Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 40 Absatz 7 und 8 gilt sinngemäß.
(3)Entsprechen Wasservorkommen infolge äußerer und behebbarer Einflüsse nicht den Qualitätsanforderungen für die öffentliche Wasserversorgung, hat das Land die Sanierung sicherzustellen. Diese Verpflichtung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen das Land.
(4)Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage selbst und auf eigene Kosten zu überwachen und die Ergebnisse zu dokumentieren; er hat bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes auf die Vermeidung von Verunreinigungen und andere für die Wasserversorgung nachteilige Veränderungen hinzuwirken. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Bestehende Gefahren sind unverzüglich der Wasserbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen; auf eine Begrenzung oder Abwendung möglicher Schäden ist hinzuwirken. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gelten die vorstehenden Verpflichtungen für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage entsprechend.
(5)Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben unter Berücksichtigung der demografischen und klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig sicherzustellen.
(6)Den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone von1.festgesetzten Wasserschutzgebieten,
2.Trinkwasserschutzgebieten nach § 86 Absatz 1 Satz 1 oder
3.als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
liegen; in Gebieten nach der Nummer 3 nur, wenn diese in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen des Landes als Vorranggebiete Trinkwassersicherung ausgewiesen sind. Satz 1 gilt nicht im Trinkwasserschutzgebiet der Warnow, wie es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht. Das Vorkaufsrecht geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs sowie des Naturschutzes und des Siedlungswesens im Rang vor. § 99a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 34 Absatz 3 und 4 des Naturschutzausführungsgesetzes gelten entsprechend; an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde tritt insoweit der Träger der öffentlichen Wasserversorgung. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn es der Sicherung der Wassergewinnungsanlagen oder der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das zur öffentlichen Wasserversorgung nutzbare Wasserdargebot dient.