Jurafuchs

§ 42

LWaKüG M-V
Indirekteinleitungen, Verordnungsermächtigung
Abwasserbeseitigung
Stand 2026-03-24
(zu den §§ 58 und 59 WHG)
(1)
Über die Genehmigungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die Wasserbehörde, welche für die Einleiterlaubnis nach den §§ 8, 10 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig ist. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 1, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde.
(2)
Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.
(3)
Die oberste Wasserbehörde kann entsprechend § 58 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.

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