(1)
Die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes obliegt dem Land. Dieser umfasst neben der Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung gewässerbezogener Daten insbesondere die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der für die Überwachung des Zustandes der Gewässer erforderlichen Messnetze sowie die Aufstellung der Untersuchungs- und Messprogramme. Abweichend von § 91 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Grundstückseigentümer sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, das Betreten der Grundstücke, die Unterhaltung und Wartung eingerichteter Messstellen und die Entnahme von Boden- und Wasserproben durch die zuständige Behörde und deren Beauftragte zu dulden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes erforderlich ist. Handlungen des gewässerkundlichen Landesdienstes nach Satz 3 sollen zuvor angekündigt werden. Die in Satz 2 genannten Daten werden für die Gewässerbewirtschaftung und -aufsicht, für die langfristige Umweltbeobachtung oder als Planungsgrundlage für wasserwirtschaftliche Entscheidungen und Maßnahmen erhoben.
(2)
Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3)
Die oberste Wasserbehörde kann Fachinformationssysteme im Sinne des § 45 Absatz 6 oder des § 64 Absatz 1 Satz 3 durch Allgemeinverfügung einführen. Diese sind durch die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Aufgaben und Maßnahmen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung anzuwenden.