Über Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5, § 78 Absatz 2 und 5, § 78a Absatz 2 und § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 47 Absatz 4, § 86 Absatz 3 und § 87 Absatz 2 entscheidet gleichzeitig mit Erteilung der Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, wenn das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf. In den übrigen Fällen schließt die wasserrechtliche Zulassungsentscheidung die Baugenehmigung ein; die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
§ 72
LWaKüG M-VKonzentrationswirkung
Verfahren, Enteignung
Stand 2026-03-24