(1)
Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
(2)
Wird das Verfahren ausgesetzt, ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.