(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Unterhaltungspflichtiger dem Verlangen der Wasserbehörde nach § 10 Absatz 2 nicht nachkommt,
2.
ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes oder gehobene Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne des § 14 ausübt,
3.
entgegen dem Verbot des § 12 Absatz 2 in einem Gewässerrandstreifen eine tief wendende Bodenbearbeitung vornimmt oder Pflanzenschutz- oder Düngemittel aufbringt,
4.
einer Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 durch die Wasserbehörde nicht nachkommt,
5.
die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß §§ 19 und 29 überschreitet,
6.
Staumarken entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 ohne Zustimmung der Wasserbehörde entfernt oder verändert,
7.
eine Stauanlage entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 ohne die rechtzeitige Anzeige bei der Wasserbehörde auf Dauer außer Betrieb setzt oder beseitigt,
8.
entgegen dem Verbot des § 22 Absatz 1 Wasser aufstaut oder ablässt oder dem Gebot des § 22 Absatz 2 nicht nachkommt,
9.
Erdaufschlüsse entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführt,
10.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
11.
entgegen § 37 Absatz 4 Satz 1 bis 3 auch in Verbindung mit Satz 5 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht oder die Ergebnisse nicht oder nicht ausreichend dokumentiert, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der unteren Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
12.
als Eigentümer oder Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser gemäß § 39 Absatz 2 untersuchen zu lassen oder das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen,
13.
der Pflicht zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 oder zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Absatz 4 Satz 2 nicht nachkommt,
14.
einer Verpflichtung nach § 43 Absatz 1 nicht nachkommt,
15.
den Schutzvorschriften nach § 47 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 6 oder § 4 Absatz 3, für Deiche, Schutzdünen und Dämme zuwiderhandelt,
16.
einem Verbot nach § 47 Absatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt,
17.
entgegen § 51 Satz 1 ohne Genehmigung Küstenschutzanlagen errichtet, wesentlich ändert oder Sandaufspülungen vornimmt,
18.
auf dem Strand, dem Vorstrand, den Schutzdünen sowie auf der durch Küstenschutzanlagen gesicherten Steilküste und innerhalb eines Bereiches von 50 Metern landwärts der Böschungsoberkante den Verboten nach § 52 Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt,
19.
einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Schutzgebiet oder Schutzstreifen nach § 86 Absatz 1 zuwiderhandelt,
20.
in Heilquellenschutzgebieten nach § 87 Absatz 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit einer Heilquelle beeinflussen könnten, ohne Genehmigung vornimmt,
21.
der Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 Nummer 3, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 30 Nummer 2, § 31 Absatz 2, § 43 Absatz 2, § 51 Satz 3, § 53 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
22.
vollziehbare Auflagen gemäß § 79 nicht erfüllt oder gemäß § 79 geforderte Handlungen nicht vornimmt oder das Vorhaben entgegen § 79 Absatz 1 Nummer 3 oder entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 79 Absatz 2 beginnt,
23.
einer Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Satzung
a)
zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 19 Absatz 6 und § 29 Satz 2,
b)
zur Abwasserbeseitigung nach § 40 Absatz 2 bis 4 oder über die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen nach § 41 Absatz 2,
c)
über den Hochwassermeldedienst nach § 56 Absatz 1 oder Alarmdienst nach § 59 Satz 1,
d)
über Schutzbestimmungen für bestehende Trinkwasserschutzgebiete oder Trinkwasservorbehaltsgebiete nach § 63 Absatz 3 Nummer 4,
e)
über die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung zur Untersuchung von Wasser nach § 50 Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die sachlich zuständige Wasserbehörde.