Jurafuchs

§ 62

LWaKüG M-V
Wasserbehörden, Aufgaben
Zuständigkeit
Stand 2026-03-24
Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:
1.
das für Wasser zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
2.
das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als obere Wasserbehörde,
3.
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sowie die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

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