Jurafuchs

§ 12

LWaKüG M-V
Gewässerbewirtschaftung, Wasserrückhalt, Gewässerrandstreifen
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-03-24
(zu § 6, § 34 und § 38 WHG)
(1)
Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers gehört insbesondere eine nachhaltige Wassermengenbewirtschaftung und -verteilung unter Berücksichtigung der hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse. Sie begründet keine Ansprüche Dritter.
(2)
Über die Beschränkungen des § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus sind im Gewässerrandstreifen die tief wendende Bodenbearbeitung sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten. Die Wasserbehörde kann diese Verbote auch auf den Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erstrecken. Die Vorgaben für eine Befreiung gemäß § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für die Verbote nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Satz 1 oder 2 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Vergleich zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, und kommt eine Befreiung nicht in Betracht, ist Entschädigung zu leisten. Für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.
(3)
Auf die Herstellung der Durchgängigkeit soll an künstlichen und an erheblich veränderten Gewässern sowie an Fließgewässern, deren Einzugsgebiet weniger als 10 Quadratkilometer beträgt, verzichtet werden, wenn dies zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts notwendig und die Herstellung der Durchgängigkeit nicht zum Erreichen der Ziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist.

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