Jurafuchs

§ 70

LWaKüG M-V
Sachverständige Personen oder Stellen, Verordnungsermächtigung
Zuständigkeit
Stand 2026-03-24
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
1.
bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte sachverständige Personen oder Stellen übertragen,
2.
die Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,
3.
die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von sachverständigen Personen oder Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.

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