Jurafuchs

§ 45

LWaKüG M-V
Grundsatz, Bau- und Unterhaltungslast, Verordnungsermächtigung
Hochwasser- und Küstenschutz
Stand 2026-03-24
(1)
Hochwasser- und Küstenschutz sind öffentliche Aufgaben, soweit sie für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind. Die Verpflichtung jeder Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, gemäß § 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen, bleibt unberührt. Der Hochwasser- und Küstenschutz begründet keinen Rechtsanspruch Dritter.
(2)
Die Aufgaben nach Absatz 1 obliegen:
1.
hinsichtlich des Schutzes der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches oder von Gebieten im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 des Baugesetzbuches dem Land, vertreten durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt,
2.
hinsichtlich aller übrigen Gebiete bezüglich der Baulast den Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, sofern die Gemeinde das Schutzbedürfnis festgestellt hat, und bezüglich der Unterhaltungslast den Gewässerunterhaltungsverbänden,
3.
hinsichtlich der Unterhaltungslast für historische Erosionsschutzanlagen dem Land, vertreten durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 trägt die Gemeinde die Baulast für Anlagen, deren Notwendigkeit sich erst aus Bauleitplänen oder aus Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuches ergibt, die nach dem 22. Dezember 2013 aufgestellt wurden oder künftig aufgestellt werden. Dies gilt nicht, soweit sich das Land vor dem 1. August 2026 zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. Die Anlagen nach Satz 2 gehen nach Fertigstellung und nach Abnahme durch das Land in die Unterhaltungslast des Landes über. Der Aufwand für die Unterhaltung dieser Anlagen wird mit Bescheid der obersten Wasserbehörde von den Gemeinden jeweils für das Kalendervorjahr erhoben. Dabei berechnet sich der zu erhebende Unterhaltungsaufwand nach den Gesamtausgaben für die erforderliche Unterhaltung zuzüglich eines am tatsächlichen Aufwand orientierten Zuschlags für den personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand. Die Erstattungsbeträge sind vom Land für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben des Hochwasser- und Küstenschutzes zu verwenden. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinden können die Kosten für Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 und nach Satz 2 sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der bevorteilten Grundstücke nach den Grundsätzen der §§ 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes über Beiträge und Benutzungsgebühren auferlegen.

(3)
Die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen werden in folgende Ordnungen eingeteilt:
1.
erste Ordnung: Anlagen, die dem Schutz der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches oder von Gebieten im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 des Baugesetzbuches dienen (Landeshochwasserschutzanlagen und Landesküstenschutzanlagen) sowie die historischen Erosionsschutzanlagen; die Anlagen erster Ordnung sind in den Anlagen nach Absatz 4 abschließend aufgeführt,
2.
zweite Ordnung: Anlagen, die nicht unter Nummer 1 fallen.

Die abschließende Bezeichnung der Anlagen erster Ordnung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst nicht Sandaufspülungen.

(4)
Die zu den Landeshochwasserschutzanlagen gehörenden Landesschutzdeiche werden mit zugehörigen Bauwerken in der Anlage 3 aufgeführt. Die zu den Landesküstenschutzanlagen gehörenden Landesküstenschutzdeiche, Landesküstenschutzdünen und sonstigen Erosionsschutzanlagen werden, jeweils mit zugehörigen Bauwerken, in den Anlagen 4a, 4b und 4c aufgeführt. Die historischen Erosionsschutzanlagen werden in der Anlage 4d aufgeführt. Die Anlagen 3, 4a, 4b, 4c und 4d sind Bestandteile dieses Gesetzes. Die oberste Wasserbehörde kann sie durch Rechtsverordnung ändern.
(5)
Die oberste Wasserbehörde hat für die Landeshochwasserschutzanlagen und die Landesküstenschutzanlagen die jeweils maßgebenden Bemessungskriterien festzulegen und zu veröffentlichen. Dabei ist in der Regel ein Hochwasser- oder Sturmflutereignis zugrunde zu legen, das statistisch für die Landeshochwasserschutzanlagen einmal in 100 Jahren, für die Landesküstenschutzanlagen einmal in 200 Jahren zu erwarten ist.
(6)
Informationen zu den Hochwasser- und Küstenschutzanlagen zweiter Ordnung, insbesondere zum Schutzzweck und zur Lage und Kubatur der dazu gehörenden Deiche, Spundwände, Mauern, Schutzdünen und Erosionsschutzanlagen, jeweils mit funktional zugehörigen Bauwerken, sollen durch die Unterhaltungspflichtigen in ein öffentlich einsehbares Bestandsverzeichnis als Fachinformationssystem bei der oberen Wasserbehörde eingebunden werden.

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