Jurafuchs

§ 25

LWaKüG M-V
Unterhaltungs- und Ausbaulast
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-03-24
(zu § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 67 WHG)
(1)
Die Unterhaltung und der zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Ausbau der Gewässer sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen; sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger dieser Verpflichtung.
(2)
Die Pflichten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit obliegen:
1.
bei Gewässern erster Ordnung, soweit die Unterhaltungspflichten nicht dem Bund obliegen, dem Land, vertreten durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt,
2.
bei Gewässern zweiter Ordnung
a)
hinsichtlich der Unterhaltung den Gewässerunterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet,
b)
hinsichtlich des Ausbaus den Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

Hinsichtlich von Gewässerstrecken, die ausschließlich dem Zweck der Zu- oder Abführung von Wasser für Gewässerbenutzungen dienen, obliegen die Unterhaltung und der Ausbau den Inhabern der Zulassung sowie den jeweiligen Grundstücks- und Anlageneigentümern. Dies gilt auch für Umgehungsgerinne, die aufgrund der in Satz 2 genannten Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Die Unterhaltung von Hafengewässern obliegt dem Betreiber des Hafens. Schließt sich an ein oberirdisches Gewässer an seiner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bestimmten Einmündung ins Küstengewässer eine ständig oder zeitweilig in einem Bett fließende Fortsetzungsstrecke an, so obliegt die Unterhaltung der Fortsetzungsstrecke bis zur Einmündung des Gewässerbettes in das offene Küstengewässer dem Unterhaltungspflichtigen des zufließenden oberirdischen Gewässers. Im Fall des Ausbaus der Fortsetzungsstrecke gilt Satz 5 für den zum Ausbau des zufließenden oberirdischen Gewässers Verpflichteten sinngemäß.

(3)
Legt der Ausbau den Gemeinden Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihnen dadurch erwachsenen Vorteil und ihrer Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und dadurch eine ausreichende Entlastung entsteht.
(4)
Bei Gewässern 1. Ordnung, bei denen die Pflichten nach Absatz 1 dem Land obliegen, gehört zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung auch die Durchführung regelmäßiger Gewässerschauen. Für diese gelten die §§ 44 und 45 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, und der § 7 des Wasserverbandsausführungsgesetzes sinngemäß.

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