Jurafuchs

§ 29

LWaKüG M-V
Gemeingebrauch an Küstengewässern
Bewirtschaftung von Küstengewässern
Stand 2026-03-24
Jede Person darf auf eigene Gefahr die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden, für den nicht motorisierten Wasser- und Eissport sowie zum Tauchen, außerhalb von Nationalparken und Naturschutzgebieten auch zum Tauchen mit Atemgeräten, benutzen und hierzu den Strand betreten. § 19 Absatz 6 gilt sinngemäß. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

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