Jede Person darf auf eigene Gefahr die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden, für den nicht motorisierten Wasser- und Eissport sowie zum Tauchen, außerhalb von Nationalparken und Naturschutzgebieten auch zum Tauchen mit Atemgeräten, benutzen und hierzu den Strand betreten. § 19 Absatz 6 gilt sinngemäß. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 29
LWaKüG M-VGemeingebrauch an Küstengewässern
Bewirtschaftung von Küstengewässern
Stand 2026-03-24