Jurafuchs

§ 88

LWaKüG M-V
Übergangsbestimmungen
Kapitel 7 Fortgeltungs-, Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Stand 2026-03-24
(1)
Für Gewässer und Deiche und sonstige Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, für die die Unterhaltungslast nach diesem Gesetz wechselt, erfolgt der Übergang der Unterhaltungspflicht zum 1. Januar 2028. Bis zum Übergang nach Satz 1 bleiben das Land und die Gewässerunterhaltungsverbände für die bisher von ihnen zu unterhaltenden Gewässer, Landesschutzdeiche sowie für den Küstenschutz nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, 669) in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zuständig. Dem Land obliegt die Beseitigung eines Deiches, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem 31. Juli 2026 ein Antrag auf Planfeststellung zur Beseitigung des Deiches gestellt wird. Das Eigentum an den Deichen und sonstigen Hochwasser- und Küstenschutzanlagen geht ab dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt unentgeltlich auf die Belegenheitsgemeinden über, sofern sie bisher im Eigentum des Landes standen.
(2)
Bis zum Übergang nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich der Schutzzweck der vom Land in die Unterhaltungslast der Gewässerunterhaltungsverbände übergehenden Deiche und sonstigen Hochwasser- und Küstenschutzanlagen nach dem aktuellen Anlagenzustand. Dieser bildet die Grundlage für den Umfang der Unterhaltungspflichten der Gewässerunterhaltungsverbände.
(3)
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässigen Grundwasserentnahmen gelten weiterhin fort.
(4)
Das Entstehen des Wasserentnahmeentgelts richtet sich bis zum Ablauf des Jahres, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den §§ 16 bis 18 Absatz 1 bis 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist; die genannten Vorschriften sind auf so entstandene Entgelte weiter anzuwenden. § 36 Absatz 3 und 4 gilt auch für Einnahmen auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(5)
Wurde vor dem 15. August 2025 ein Ausnahmeverfahren nach § 86 Absatz 3 oder ein Genehmigungsverfahren nach § 87 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.

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