Jurafuchs

§ 40

LWaKüG M-V
Abwasserbeseitigungspflicht, Satzungsermächtigung
Abwasserbeseitigung
Stand 2026-03-24
(zu den §§ 54 bis 56 WHG)
(1)
Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung (Beseitigungspflichtige), soweit sie nicht nach Absatz 7 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Die Beseitigungspflicht umfasst bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes.
(2)
Anfallendes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzung bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist und dass Dritte, die Abwasser in ihre Abwasseranlagen einleiten, Nachweise über die notwendigen Überprüfungen der Sicherheit, Funktion und des baulichen Zustandes der angeschlossenen Anlagen vorzulegen haben. Sie können des Weiteren vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.
(3)
Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser durch Satzung auf die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, sofern diesen die Beseitigung ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und sie wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. In der Satzung soll neben der Regelung nach § 31 Absatz 3 zusätzlich vorgeschrieben werden, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder in Gewässer einzuleiten ist. Die Regelung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht in der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Wasserbehörde; § 71 gilt sinngemäß.
(4)
Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt
1.
für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
2.
für Niederschlagswasser, das verwertet oder das auf der Grundlage einer Satzung nach Absatz 3 oder einer am 1. August 2026 bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis schadlos versickert, verrieselt, in ein Gewässer eingebracht oder das im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 oder erlaubnisfrei nach § 30 Nummer 2 eingeleitet wird,
3.
für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
4.
für Abwasser, das noch weiterverwendet wird,
5.
für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das dazu bestimmt ist, unter Einhaltung des Dünge-, Bodenschutz- und Abfallrechtes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden; dies gilt nicht für häusliches Abwasser einschließlich der in Kleinkläranlagen anfallenden Schlämme,
6.
für Niederschlagswasser, das auf landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen im Außenbereich anfällt und das auf den Betriebsflächen versickert oder verrieselt wird, sofern es nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, schädliche Veränderungen des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen,
7.
für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer vor dem 1. Dezember 1992 wasserrechtlich genehmigt worden ist, für die Dauer der Zulassung,
8.
für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
9.
für Abwasser, das als flüssiger Abfall nach Regeln des Abfallrechts beseitigt wird,
10.
durch widerrufliche oder befristete Entscheidungen der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlammes aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn
a)
das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
b)
eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss

und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Zur Beseitigung dieses Abwassers ist die Person verpflichtet, bei der das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt.

(5)
Für Grundstücke, auf denen Abwasser rechtmäßig durch Kleinkläranlagen beseitigt wird, kann die beseitigungspflichtige Körperschaft den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage frühestens nach Ablauf von zehn Jahren ab Bestandskraft der Erlaubnis für die Gewässerbenutzung durch die Kleinkläranlage vorschreiben.
(6)
Beschäftigte und Beauftragte der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften sind berechtigt, Grundstücke zu betreten, um Untersuchungen und Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht nach Absatz 3 Satz 1 im erforderlichen Umfang treffen zu können; insbesondere dürfen sie Bodenproben nehmen. Handlungen nach Satz 1 sollen zuvor angekündigt werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.
(7)
Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1 sowie nach den §§ 61 und 101 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen; sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Möglichkeit des Zusammenschlusses nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.
(8)
Zur Abwasserbeseitigung gebildete Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren, Beiträge und Kostenersatz nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben, sofern zu ihren Aufgaben auch das Übernehmen und Sammeln des Abwassers und der unter die Beseitigungspflicht fallenden Stoffe am Ort ihres Anfallens gehört.
(9)
Ordnet ein am 1. August 2026 bereits bestandskräftiger Bebauungsplan an, dass das anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern ist, so gilt die Erlaubnis zur Grundwassernutzung nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes als erteilt, soweit die Wasserbehörde bei der Aufstellung des Bebauungsplans der Versickerungsregelung zugestimmt hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung als auf den Grundstückseigentümer übertragen, bei dem das Niederschlagswasser anfällt; die Übertragung kann durch die Wasserbehörde jederzeit widerrufen oder befristet werden.

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