(zu § 68 Absatz 2 Satz 2 WHG)
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen und Sandaufspülungen, für die nach dem Landes-UVP-Gesetz keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für den Neubau von Deichen und anderen Hochwasser- oder Küstenschutzbauwerken, die eine deichgleiche Funktion haben. Die Beseitigung von Küstenschutzanlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegt, bedarf der rechtzeitigen Anzeige bei der Wasserbehörde. Mit der Beseitigung sind die ursprünglichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit möglich und erforderlich, wiederherzustellen. Für die Genehmigung nach Satz 1 gilt § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß.