(1)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 62 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen zuständig. Sie sind Bescheinigungsbehörde nach § 3 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
(2)
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.