(1)
Erstreckt sich der Geltungsbereich von Rechtsverordnungen oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das gesamte Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Flächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
(2)
Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zur Einsicht durch jede Person bei den Gemeinden hinterlegt werden, deren Gebiet von der Rechtsverordnung betroffen ist. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen der Ort und die Zeit der Einsichtnahme bezeichnet sein.