Soweit es zur Planung oder Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen erforderlich ist, finden § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 28 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.
§ 49
LWaKüG M-VDuldungspflichten
Hochwasser- und Küstenschutz
Stand 2026-03-24