Jurafuchs

§ 65

LWaKüG M-V
Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörden
Zuständigkeit
Stand 2026-03-24
(1)
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind als untere Wasserbehörden zuständig für
1.
die Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme von
a)
Zulassungen und Anordnungen nach § 19,
b)
Anzeigen und Maßnahmen für bauliche Anlagen nach den §§ 23 und 79 ohne wasserwirtschaftliche Anlagen in der Bau- und Unterhaltungslast des Landes,
c)
Entscheidungen über Abwassereinleitungen, ohne Einleitungen in Küstengewässer,
2.
alle Entscheidungen nach den §§ 47, 51 bis 53, 54 Absatz 3 und 4 ausgenommen bei Küstenschutzanlagen zweiter Ordnung, soweit diese nicht im Bereich der Küstengewässer oder sonstiger gemeindefreier Flächen liegen,
3.
die Landesschutzdeiche nach der Anlage 3,
4.
Entscheidungen nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
5.
die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in den Nummern 1 bis 3 und in § 64 Absatz 2 Nummer 2 genannten Aufgaben und Vorhaben,
6.
die Aufgaben der Anhörungsbehörde in den von der obersten und der oberen Wasserbehörde durchzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren sowie bei der Aufstellung wasserwirtschaftlicher Sonderpläne nach § 57 Absatz 4,
7.
die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes nach § 68.
(2)
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt nehmen ferner die Aufgaben nach den §§ 3, 5 Absatz 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für die in ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c liegenden Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen wahr.
(3)
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind technische Fachbehörden für die Wasserbehörden für
1.
wasserbauliche Vorhaben und Vorhaben der Siedlungswasserwirtschaft, soweit diese mit finanziellen Zuwendungen gemäß den Förderrichtlinien des Landes umgesetzt werden,
2.
die vorhabenbezogene Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 27, 44 und 45a des Wasserhaushaltsgesetzes.

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