(1)
Bei Hochwasser und Sturmfluten obliegen die Überwachung und Sicherung der Hochwasserschutzanlagen, mit Ausnahme der Sperrwerke, den Gemeinden, deren Gebiet vom Schutzzweck nach § 44 Nummer 12 erfasst wird, als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. In Zweifelsfällen kann die Wasserbehörde die Gemeinden bestimmen, denen die Aufgabe nach Satz 1 obliegt. Für Anlagen nach § 45 Absatz 3 Nummer 2 können die Gemeinden die Aufgaben der Überwachung und Sicherung auf die Bedienung von Verschlusselementen und den Auf- und Abbau mobiler Schutzelemente beschränken. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 Dritter bedienen. Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblicklich Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2)
Zur Überwachung können insbesondere die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Anlagen im Belastungsfall, die Bedienung von Verschlusselementen und der Auf- und Abbau mobiler Schutzelemente gehören. Zur Sicherung können alle Maßnahmen zählen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit einer Anlage entsprechend ihrem Schutzzweck zu erhalten. Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Aufgabenträger stimmen ihre Planungen der Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit den jeweiligen Unterhaltungspflichtigen der Hochwasserschutzanlage ab. Die Unterhaltungspflichtigen beraten die Gemeinden bei der Überwachung und Sicherung (Fachberatung).
(3)
Die Unterhaltungspflichtigen tragen die Kosten der für die Sicherung der Hochwasserschutzanlagen erforderlichen Geräte und Materialien entsprechend der abgestimmten Abwehrplanung. Die Kosten nach Satz 1 gehören zu den Unterhaltungskosten für die jeweiligen Anlagen.