(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WHG)
(1)
Für die Anerkennung und den Widerruf von staatlich anerkannten Heilquellen ist die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde zuständig. Sie trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.
(2)
Die Eigentümer und Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Abständen auf eigene Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen.