Jurafuchs

§ 84

LWaKüG M-V
Informationsbeschaffung und -übermittlung
Verfahren, Enteignung
Stand 2026-03-24
(zu § 88 WHG)
(1)
Die Träger von gesetzlich begründeten wasserwirtschaftlichen Aufgaben und die Wasserbehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken auch ohne Mitwirkung der betroffenen Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies der Aufgabenerledigung dient. Die für das Führen des Amtlichen Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder das Landesamt für innere Verwaltung übermittelt diesen auf Anforderung zu dem in Satz 1 genannten Zweck Namen und Kontaktdaten von Grundstückseigentümern sowie Grundstücksdaten. Statt der Übermittlung nach Satz 2 können Träger von gesetzlich begründeten wasserwirtschaftlichen Aufgaben und Wasserbehörden auf Antrag am automatisierten Abruf von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 36 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen teilnehmen. Die Träger wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder die Wasserbehörden können auch bei Grundstückseigentümern Namen und Kontaktdaten sonstiger Nutzungsberechtigter erheben. Eigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Quelle der personenbezogenen Daten sowie Zweck, Rechtsgrundlage und Zeitpunkt der Erhebung sind zu speichern.
(2)
Die zu einem in § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Absatz 1 oder in § 68 Absatz 1 genannten Zweck erhobenen oder verarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen dort genannten Zweck durch Träger von gesetzlich begründeten wasserwirtschaftlichen Aufgaben und durch Wasserbehörden weiterverarbeitet werden.
(3)
Die nach Absatz 1 und nach § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes gewonnenen Informationen dürfen an Behörden oder öffentliche Stellen übermittelt oder in anderer Form bereitgestellt werden, soweit dies zur Wahrnehmung von deren gesetzlich begründeten Aufgaben erforderlich ist.
(4)
Zur Erfüllung der in § 88 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in § 68 Absatz 1 genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben verarbeitet und in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.

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