(zu § 49 Absatz 4 WHG)
(1)
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung der jeweiligen Messung oder Probenahme unaufgefordert zu übermitteln.
(2)
Wird durch Arbeiten, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde auch für die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zuständig. Diese Entscheidungen der Bergbehörde ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.