(zu § 76 Absatz 3 WHG)
(1)
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die von der oberen Wasserbehörde ermittelt und kartiert wurden und noch nicht festgesetzt sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn sie durch die oberste Wasserbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht worden sind. Sie sind zusätzlich ortsüblich bekannt zu machen; § 80 findet sinngemäße Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Überschwemmungsgebiete entsprechend. Auf die nach § 78 Absatz 8 und § 78a Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Geltung der baulichen und sonstigen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 Absatz 1 bis 7 und § 78a Absatz 1 bis 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Zusätzlich sollen die Flächenkulissen der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete in geeigneter Form auf den Internetseiten der obersten Wasserbehörde veröffentlicht werden.
(2)
Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Veröffentlichung der Karte.