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Jurafuchs

§ 104a

STGB
Voraussetzungen der Strafverfolgung
Stand 2026-04-08
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

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