Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__104a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).