Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
§ 104a
StGBVoraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten gegen ausländische Staaten
Stand 2026-05-04