(1)
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Prüfungsschema: Zueignungsabsicht (§§ 242, 249 StGB)
- Dauernde Enteignung (dolus eventualis genügt)
- Enteignung der Sache selbst?
- Subsidiär: Enteignung eines innewohnenden Sachwertes?
- Zumindest vorübergehende Aneignung (dolus directus 1. Grades notwendig)
- Selbst-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)
- Subsidiär: Dritt-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)
Prüfungsschema: Raub (§ 249 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
- Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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