(1)
Wer die Körperverletzung
1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
Prüfungsschema: Gefährliche Körperverletzung - Waffe/gefährliches Werkzeug (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 StGB)
- Kausalität und objektive Zurechnung
- Begehung der Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Prüfungsschema: Gefährliche Körperverletzung - gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB)
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatbestandsmerkmale des § 223 Abs. 1 StGB
- Qualifikationsgründe des § 224 Abs. 1 StGB
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich § 223 und § 224 StGB
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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