(1)
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2)
Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
Prüfungsschema: Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektive Merkmale „fremde bewegliche Sache“
- Merkmal "sich oder einem Dritten zueignet“
- Subjektives Element (Zueignungswille): Wille zur dauernden Enteignung und wenigstens vorübergehenden Aneignung
- Objektives Element (Zueignungsakt): Manifestation des Zueignungswillens
- Objektives Merkmal Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Eventuell: Anvertrautsein gem. § 246 Abs. 2 StGB (Qualifikation)
- Vorsatz bezüglich 1, 3 und evtl. 4
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§§ 247; 248a StGB)
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