Jurafuchs

§ 313

StGB
Herbeiführen einer Überschwemmung
Gemeingefährliche Straftaten
Stand 2026-05-04
(1)
Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)
§ 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 313 StGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.