(1)
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2)
In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Prüfungsschema: Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)
- Objektiver Tatbestand des § 223 StGB
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Qualifikation des § 227 StGB
- Eintritt der schweren Folge: Tod der verletzten Person
- Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge
- Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge
- Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB
- Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)
Prüfungsschema: Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch
- Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs
- Tatbestand
- Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts (z.B. § 249 StGB)
- Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt
- Erfolgsqualifikation (z.B. § 251 StGB)
- Eintritt der schweren Folge
- Kausalität
- Gefahrspezifischer Zusammenhang
- Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) oder Leichtfertigkeit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rücktritt
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 227 StGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.