Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 176d
StGBSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Stand 2026-05-04