Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__176d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).