Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__285.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).