Jurafuchs

§ 24

StGB
Rücktritt
Versuch
Stand 2026-05-04
(1)
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2)
Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Prüfungsschema: Prüfungsschema - Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)
  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Beendeter Versuch
  3. Rücktrittshandlung: Verhinderung der Vollendung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)
  4. Freiwilligkeit
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Prüfungsschema: Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Beendeter Versuch
  3. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
  4. Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
  5. Freiwilligkeit
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Prüfungsschema - Rücktritt vom unbeendeten Versuch
  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Unbeendeter Versuch
  3. Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
  4. Freiwilligkeit
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben