Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
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2 interaktive Fälle zu § 50 StGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.