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Jurafuchs

§ 50

STGB
Zusammentreffen von Milderungsgründen
Stand 2026-04-08
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

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