Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
§ 183a
StGBErregung öffentlichen Ärgernisses
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Stand 2026-05-04