(1)
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2)
Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Prüfungsschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Erfolgsdelikts
- Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung
- Physisch-reale Handlungsmöglichkeit
- (hypothetische) Kausalität
- objektive Zurechnung
- Garantenstellung
- Entsprechungsklausel (§ 13 Abs. 1 2. Hs StGB)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand
- Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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