(1)
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
§ 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Prüfungsschema: Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: beweiserhebliche Daten
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)
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