Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Prüfungsschema: Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Erfolgsverursachung (Handlung, Verletzungserfolg, Kausalität)
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges
- Erlaubtes Risiko
- Objektive Zurechnung
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Schutzzweckzusammenhang
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Schuldfähigkeit
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Persönliche Fähigkeit, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen
- Subjektive Voraussehbarkeit
- Entschuldigungsgründe (insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens)
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