(1)
Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3)
Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Prüfungsschema: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Verüben eines Angriffs
- Auf Leib oder Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers
- Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich 1. a-c
- Zur Begehung eines Raubes, räub. Diebstahls oder räub. Erpressung (überschießende Innentendenz)
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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