Jurafuchs

§ 186

StGB
Üble Nachrede
Beleidigung
Stand 2026-05-04
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Prüfungsschema: Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache gegenüber Dritten
      2. Drittbezug
      3. Ehrenrührigkeit der Tatsache
      4. Passive Beleidigungsfähigkeit
    2. Subjektiver Tatbestand
  2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
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