Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
§ 150
StGBEinziehung
Geld- und Wertzeichenfälschung
Stand 2026-05-04