(1)
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Prüfungsschema: Meineid (§ 154 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft: Zeuge, Sachverständiger, Partei oder Dolmetscher
- Tatsituation: vor Gericht oder einer anderen Stelle
- Tathandlung: falsches Schwören
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafmilderungsgründe: §§ 154 II, 157, 158 StGB
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