Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.← § 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr§ 316 Trunkenheit im Verkehr →