Jurafuchs

§ 26

StGB
Anstiftung
Täterschaft und Teilnahme
Stand 2026-05-04
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Prüfungsschema: Anstiftung (§ 26 StGB)
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
      2. Anstiftungshandlung: Bestimmen (§ 26 StGB)
    2. Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)
      1. Vorsatz bezüglich der vors. rw. Haupttat
      2. Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung
    3. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben